Wiesenter Schloss mit Hudetzturm im Vorderen Bayerischen Wald
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Naturschutzgebiet "Die Hölle"
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Stimmung am HöllbachDas Naturschutzgebiet Höllbachtal, das zwischen den Gemeinden Brennberg und Rettenbach liegt, hat große Bedeutung im Artenschutz und bietet Lebensraum für viele Tiere. Im Höllbachtal sind eine Vielzahl an Lebensräumen vorhanden, welche die Bachtäler des Falkensteiner Vorwaldes charakterisieren. Das Höllbachtal besitzt Bedeutung für Lebensraum und Artenschutz.

Eine Besonderheit stellt der Lindenblockschuttwald dar, der hier an einer der ganz wenigen Stellen im Grundgebirge natürlicherweise auftritt. Die zahlreichen Linden können Hochwasser und Eisgängen standhalten. Ein Großteil des Wassers wird oberhalb des Naturschutzgebietes zur Stromgewinnung abgeleitet, weshalb er seines früheren Charakters weitgehend beraubt ist. Das Tosen des Wassers vor allem bei der Schneeschmelze soll Einwohnern zufolge bis in die Ortschaften zu hören gewesen sein. Der Höllbach ist ein typischer Bach des Falkensteiner Vorwaldes. In dem geschützten Teilabschnitt durchströmt er ein Blockmeer aus mächtigen Granitblöcken.

Wanderer am HöllbachEine große Besonderheit stellen auch die Vielzahl an sehr trittempfindlichen Moosen und Flechten auf den Felsen dar. Bitte bleiben sie daher auf dem markierten Weg.

Besonderheiten im Höllbachtal ist der Wanderweg mit Waldlichtung, sind die rund und glatt geschliffenen Steine im Bachbett, meterhohe Gesteinsformationen, Granitfelsen und darunter und dazwischen der leicht rauschende Wildbach. Bäume wachsen auf den Felsen, Felsformationen zwischen Bäumen regen die Phantasie an, Gesichter oder Figuren zu erkennen ... Es ist einfach himmlisch in der Hölle!Erkunden Sie das Naturschutzgebiet Hölle oder Höllbachtal, durch welches sich der Höllbach seinen Weg zwischen den mächtigen Gesteinsbrocken sucht. Ein Wanderweg führt durch ein überaus reizvolles Gebiet im vorderen Bayerischen Wald. Wie von Teufelshand zusammengetragen, liegen dort Steinriesen auf Steinriesen. Im Naturschutzgebiet wird aus dem sanft durch Wiesentäler schlängelnden Bach fast ein wilder Gebirgsbach der sich durch die Felsensteine zwängt.
Wanderer beim Überqueren des Höllbachs
Parkplatze gibt es am Ausgangspunkt der Wanderung in Postfelden nähe den Rettenbacher Stausee, in Brennberg hinter der Raiffeisenbank mit Zubringer-Wanderweg und beim Parkplatz Neustadl an der Staatsstraße zwischen Falkenstein und Brennberg gelegen. Dort befindet sich jeweils auch eine Übersichtstafel mit Landkarte, Infos und Erklärungen zum Höllbachtal.

 

Wandern durch die Hölle

An dieser Stelle möchten wir Sie auf folgende Wanderwege durch das Höllbachtal verweisen:

Rundweg Hölle Brennberg

Dieser Rundweg führt durch das Herzstück des Höllbachtals und ist sowohl von Brennberg aus mit einer kleinen Wanderstrecke von 30 Minuten über Öd - Wernetsgrub - Doosmühle entlang der früheren wenig befahrenen Straße zu erreichen, wie auch vom Parkplatz in Stadl (mit dem Auto nach Frankenberg von Regensburg aus an der Staatsstraße gelegen) zu erreichen. Lesen Sie hierzu die Beschreibung Rundweg Hölle ab Stadl.


Höllbachweg bei Rettenbach

Auch Mittelpunkt dieses Rundweges führt durch das Herzstück des Höllbachtals und ist hier vom Parkplatz in Postfelden aus zu begehen. Wenn Sie etwas mehr "Wander-Ausdauer" mitbringen, dann kann der Höllbach-Rundweg auch von Rettenbach aus erkundet werden, wobei man hier entlang des großen Stausees und des idyllisch gelegenen Dorfes Postfelden kommt. Lesen Sie hierzu die Beschreibung Höllentrip von Rettenbach aus.
 

Hier der Auszug aus dem Naturschutzgesetz:

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern als oberster Naturschutzbehörde über das Naturschutzgebiet „Hölle“ im Höllbachtal bei Wiesent, Landkreis Regensburg vom 27. Juni 1950 (BayBS I S. 213),
geändert durch Verordnung vom 24. November 1976 (GVBl S. 490). Auf Grund der §§ 4, 12 Abs. 2, 13 Abs. 2, 15 Abs. 1 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (RGBl I S. 821) sowie des § 7 Abs. 5 der Durchführungsverordnung zum Reichsnaturschutzgesetz vom 31. Oktober 1935 (RGBl I S. 1276) in der
Fassung der Verordnung zum 21. März 1950 (GVBl S. 70) in Verbindung mit § 1 der Verordnung über die Zuständigkeit des Bayerischen Staatsministeriums des Innern auf dem Gebiete des Naturschutzes vom 13. September 1948 (GVBl S. 197) wird angeordnet:
§ 1
Der rund 10 km n.n.ö. Wiesent liegende – „Hölle“ genannte – Teil des Höllbachtales im Landkreis Regensburg wird mit dem Tage der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung in das Landesnaturschutzbuch eingetragen und damit unter den Schutz des Reichsnaturschutzgesetzes gestellt.
§ 2
(1) Das Schutzgebiet hat eine Größe von 17,366 ha und umfasst in der Gemarkung Rettenbach die Fl.Nr. 1288, 1255, 1256, 1259, 1311, 1312, 1314, 13141/2, 1314 1/3, 756 und in der Gemarkung Frankenberg die Fl.Nr. 256 a, 256 b und 257.
(2) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in einer Karte 1:50.000 und eine Flur-Karte 1:5.000 rot eingetragen, die bei der obersten Naturschutzbehörde niedergelegt sind. Weitere Ausfertigungen dieser Karten befinden sich bei der Bayer. Landesstelle für Naturschutz in München, bei der Regierung der Oberpfalz in Regensburg als höherer Naturschutzbehörde und beim Landratsamt Regensburg als unterer Naturschutzbehörde.
Im Bereich des Schutzgebietes ist es verboten:
a) Pflanzen zu beschädigen, auszureißen, auszugraben oder Teile davon abzupflücken, abzuschneiden oder abzureißen,
b) freilebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Neste und sonstige Brut- und Wohnstätten solcher Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen, unbeschadet der berechtigten Abwehrmaß-
nahmen gegen Kulturschädlinge oder sonst lästige Insekten,
c) Pflanzen oder Tiere einzubringen,
d) die Wege zu verlassen, zu lärmen, Feuer anzumachen, Abfälle wegzuwerfen
oder das Gelände auf andere Weise zu beeinträchtigen,
e) Bodenbestandteile abzubauen, Sprengungen oder Grabungen vorzunehmen, Schutt oder Bodenbestandteile einzubringen oder die Bodengestalt (einschließlich der natürlichen Wasserläufe) auf andere Weise zu verändern oder zu beschädigen,
g) Bild- oder Schrifttafeln anzubringen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen.
§ 4
(1) Unberührt bleiben:
a) die rechtmäßige Ausübung der Jagd und der Fischerei,
b) die land- und forstwirtschaftliche Nutzung in dem bisherigen Umfang, Kahlschläge sind verboten.
(2) In besonderen Fällen kann die Regierung der Oberpfalz Ausnahmen von vorstehenden Vorschriften genehmigen.
§ 5
Nach Art. 55 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Art. 52 des Bayerischen Naturschutzgesetzes vom 27. Juli 1973 (GVBl S. 473, ber. S. 562), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juli 1976 (GVBl S. 294), kann mit Geldbuße bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark, in besonders schweren Fällen mit Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Verbot des § 3 zuwiderhandelt.
§ 6
Diese Bekanntmachung tritt mit ihrer Veröffentlichung im Bayerischen Staatsanzeiger in Kraft.
 

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